Bürgerschützenverein Bottrop - Fuhlenbrock 1925 e.V.
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Unsere Satzung
§1: Name und Sitz Der Verein führt den Namen „ Bürgerschützenverein Bottrop Fuhlenbrock 1925 e. V. „ und hat nach § 24 BGB seinen Sitz in  Bottrop. Der Verein ist im Vereinsregister Gelsenkirchen unter der Registernummer VR 14413 eingetragen.  § 2: Zweck  Der Verein wird den Schießsport pflegen sowie bürgerliche Eintracht, Gemeinsinn, Geselligkeit und Frohsinn in geeigneter  Weise beleben und fördern, insbesondere durch das feiern traditioneller Volksfeste. Etwaige Mittel dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.  § 3: Geschäftsjahr  Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.  § 4: Neutralität  Der Verein ist in parteipolitischer wie in religiöser Hinsicht neutral und lehnt grundsätzlich alle Bestrebungen und Bindungen  klassentrennender Art ab. Der Verein lebt aktiv die insbesondere in Artikel 3 GG ausgeführten Grundsätze.  § 5: Mitgliedschaft   Mitglied kann jeder Bürger und jede Bürgerin werden. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, den der Antragsteller im  Aufnahmeantrag angegeben hat. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Minderjährige im Sinne des Gesetzes  werden aufgenommen, wenn der gesetzliche Vormund sein Einverständnis gegeben hat. Über die abschließende Aufnahme  entscheidet der Vorstand nach § 11 der Satzung und informiert den Antragssteller schriftlich. Das Mitglied verpflichtet sich,  durch seine Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Bürgerschützenvereins Bottrop Fuhlenbrock 1925 e.V.  anzuerkennen und zu achten. Vereinsmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können  von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder  Jedes Mitglied nach § 5 der Satzung, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist für die im  Bürgerschützenverein Bottrop Fuhlenbrock 1925 e.V. zu besetzenden Ämter wählbar.  2. Das Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten.  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit sowie  den Gemeinsinn zu hegen und zu pflegen, die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern und zu festigen. Die von der  Vereinsführung zur Aufrechterhaltung des Schießsportes erlassenen Anordnungen und Bedingungen sind zu respektieren.  § 7: Erlöschen der Mitgliedschaft  Die Mitgliedschaft endet durch:  a)  Tod b)  Auflösung  c) Austritt d)  Ausschluss e)  Streichung  Erläuterung zu a). Die Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung endet mit dem Tod des Mitglieds.  Erläuterung zu c). Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich  automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 01.12. des lfd. Jahres gekündigt wird. Sie endet immer zum Ende eines  Kalenderjahres.  Erläuterung zu d). Der Ausschluss eines Mitglieds nach den § 5 der Satzung aus dem Verein kann vom Vorstand wegen  grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann  innerhalb von 4 Wochen vereinsintern Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, bis zu dessen Entscheidung innerhalb von  4 Wochen die Mitgliedsrechte ruhen. Gründe für einen Ausschluss sind beispielhaft: Treupflichtverletzungen, grobe oder länger  andauernde Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsordnungen, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten,  Verursachen erheblicher Zwistigkeiten mit oder unter Vereinsmitgliedern.  Erläuterung zu e). Gerät ein Mitglied nach den § 5 der Satzung mit seinen Beitragspflichten länger als drei Monate in  Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von  drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste  gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. In der Mahnung ist das Mitglied auf die  Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu richten. Sie ist  mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die  Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber  dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.  Eine Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt in allen Fällen nicht.  § 8: Beitragshöhe und Zahlung  1. Jedes Mitglied nach den § 5 der Satzung zahlt einen Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des  Vorstandes beschließen muss. 2. Der Vorstand kann Mitglieder nach §5 der Satzung aus besonderem Anlass von der Beitragszahlung befreien.  § 9: Organe des Vereins  Die Organe des Vereins sind in folgender Reihenfolge:  1. Die Mitgliederversammlung  2. Der Vorstand  3. Der geschäftsführende Vorstand  4. Der erweiterte Vorstand  § 10: Vorstand  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: a)  1. Vorsitzender b)  2.  Vorsitzender c) 1. Schriftführer  Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 10 sind nach außen vertretungsberechtigt. Die Einberufung des Vorstandes  erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche,  schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 11: Geschäftsführender Vorstand  Der Geschäftsführende Vorstandbesteht aus:  a)  1. Vorsitzender b)  2. Vorsitzender c) 1. Schriftführer  d)  2. Schriftführer  e)  1. Kassierer f)  2. Kassierer g)  1. Schießwart h)  1. Fahnenoffizier  Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des  geschäftsführenden Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der  geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12: Erweiterter Vorstand  Der Erweiterte Vorstand besteht aus:  a)  1. Beisitzer b)  2. Beisitzer c) Kommandeur  d)  Spieß Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des erweiterten  Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der erweiterte Vorstand ist bei  Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden. Der Vorstand nach § 10 kann für besondere Aufgaben temporär weitere Personen in den erweiterten Vorstand  berufen.  § 13: Vergütung  Jedes Vorstandsmitglied nach den § 10,11 und 12 übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch sind angemessene Aufwandsentschädigungen (Übungsleiterentschädigung und /  oder Fahrtkostenerstattung u.ä.) möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind und  durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen, begünstigt werden.  § 14: Wahlen Der Vorstand und hier aufgeführte Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass in  den:  Jahren mit gerader Jahreszahl:  1. Der 1. Vorsitzender  2. Der 2. Schriftführer  3. Der 1.  Kassierer 4. Der Bataillonskommandeur  5. Der 1. Beisitzer Jahren mit ungerader Jahreszahl:  1. Der 2. Vorsitzender  2. Der 1. Schriftführer  3. Der  2. Kassierer 4. Der  Schießwart 5. Der 1.  Fahnenoffizier  6. Der 2. Beisitzer 7. Der  Spieß ausscheiden und neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.  2. Bei Kandidatur und Abwesenheit am Tag der Wahl ist vor dem Wahltag von den Kandidaten eine schriftliche Erklärung der  Zustimmung zur Wiederwahl dem Vorstand zuzusenden.  3. Bei nur einem Kandidaten zu einem zu besetzenden Amt wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei mehreren Kandidaten zu  einem zu besetzenden Amt entscheidet eine geheime Wahl mit Stimmzetteln. Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden  Vereinsmitglieder genügt die Wahl zu entscheiden.  § 15: Kassenprüfer  Es sind drei Kassenprüfer zu wählen, von denen in jedem Geschäftsjahr ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden  muss. Eine Wiederwahl ist nur nach einem einjährigen Ausscheiden möglich. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei  Kassenprüfer zugegen sein.  § 16: Befugnisse des Vorsitzenden  Der Vorsitzend  führt den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Weitergehende Vertretungsregeln sind in  der Geschäftsordnung und weiteren Ordnungen geregelt. Bei Versammlungen, Zusammenkünften oder Festen übt der  Vorsitzende das Hausrecht nach § 903 Satz 1 BGB aus. § 17: Aufgaben des Vorstandes nach den § 10, 11 und 12  1. Der Vorstand nach § 11 bestimmt die Angelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über Investitionen, überwacht den Vollzug  der Satzung und der Vereinsbeschlüsse, verwaltet das Vereinsvermögen, bestimmt den Jahresetat, erhebt die Vereinsbeiträge,  lässt die Jahresrechnung prüfen, erstellt wenn erforderlich die Steuererklärung und setzt den Termin für die  Mitgliederversammlungen fest.  2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 12 der Satzung beschließt die Ordnungen im Verein. Er ist zuständig für die  Richtlinien des Vereinslebens und beschließt die Durchführung der Veranstaltungen.  3. Der erweiterte Vorstand nach § 12 der Satzung bereitet die Mitgliederversammlung vor.  4. Weitere Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes nach den §§ 10, 11 und 12 sind in der Geschäftsordnung geregelt. Über die  Sitzungen der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes  sind Protokolle aufzunehmen.  § 18: Haftung  Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das  Vereinsvermögen beschränkt wird.  § 19: Mitgliederversammlungen  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom  Vorstand im ersten Quartal eines Geschäftsjahres einzuberufen und durchzuführen.   2. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen mit der Angabe einer Tagesordnung  schriftlich einzuladen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden per Email oder postalischem Anschreiben  versendet.  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der  erschienenen Teilnehmer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung  nichts anderes bestimmt. Die Tagesordnung hat zu beinhalten:  1. Jahresgeschäftsbericht  2. Jahreskassenbericht  3. Bericht der Kassenprüfer  4. Entlastung des Vorstandes 5. Bericht des Schießwartes 6. Neuwahlen  7. Wahlen der Kassenprüfer  8. Verschiedenes bzw. Behandlung von Anträgen  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei Vorliegen besonderer Umstände oder wenn mindestens 10% aller  Mitglieder diese schriftlich beantragen, vom Vorstand einberufen werden.  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Über jede  Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  § 20: Satzungsänderung  1. Zur Satzungsänderung im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei  Vorlage einer entsprechenden Tagesordnung erforderlich.  § 21: Finanzen 1. Der Verein finanziert sich:  1. Durch Beiträge der Mitglieder  2. Durch Spenden und Schenkungen.  2. Der Kassierer hat die Vereinskasse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu führen. Zahlungen  dürfen nur auf der Grundlage einer Auszahlungsanordnung des Vorstandes nach § 10 erfolgen. Die von den Kassenprüfern  gegengezeichnete Jahresabrechnung ist mit den Belegen dem erweiterten Vorstand nach § 11 vorzulegen.  § 22: Majestäten  Folgende Bedingungen müssen für das Anrecht auf einen Königsschuss bzw. Königinnenschuss erfüllt sein.    1. Mindestalter von 25 Jahren.  2. Der Besitz und das Tragen einer kompletten Schützenuniform oder vergleichbarer weiblicher Garderobe.  3. Die Person darf kein Königs- oder Königinnenamt in einem weiteren Schützenverein bekleiden.  4. Es können nur weibliche Vereinsmitglieder oder weibliche Angehörige Partnerin des Königs werden. Es können nur  männliche Vereinsmitglieder oder männliche Angehörige Partner der Königin werden.  5. Jeder Anwärter und/oder jede Anwärterin hat 14 Tage vor dem Schützenfest den Partner und/oder Partnerin, sowie den  Hofstaat dem Vorstand schriftlich zu benennen.  § 23: Auflösung des Vereins  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der  anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist erforderlich.  2. Das nach Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit und nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene  Vereinsvermögen fällt an eine von den Liquidatoren zu bestimmende Einrichtung im Ortsteil Fuhlenbrock, die sich um das Wohl  sozial benachteiligter Kinder kümmert.  § 24: Rangreihenfolge  1. Folgende Rangordnung ist festgelegt:  1. Schütze 2. Gefreiter  3. Obergefreiter  4. Hauptgefreiter  5. Unteroffizier  6. Stabsunteroffizier  7. Feldwebel  8. Oberfeldwebel  9. Hauptfeldwebel  10. Leutnant  11. Oberleutnant  12. Hauptmann  13. Major  14. Oberstleutnant  15. Oberst Über die Beförderungen berät und entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach § 11 der Satzung. Er kann, bei besonderen  Leistungen oder Verdiensten um den Verein, Stufen in der Rangreihenfolge überspringen.  § 25: Gerichtsstand  1. Bei allen Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bottrop. § 26: Außen und Innenverhältnis  1. Im Außenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung. Im Innenverhältnis handelt der Verein nach der  bestehenden Satzung und weiteren Ordnungen.  § 27: Schlussbestimmungen  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.  Neu gefasste und in der Mitgliederversammlung vom 05.04.2019 beschlossene Fassung.